leistungsbereiche klimmer burgau

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Klimmer Group

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGBs)

Stand: 22.08.2023

 

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Vertragsbeziehung hinsichtlich der Herstellung und/oder Lieferung von Produkten oder der Erbringung Leistungen (im Folgenden „Vertragsprodukte“ genannt) durch die

 

  • Ernst Klimmer GmbH, Stanz- und Umformtechnik
  • Ostpreußenstraße 8, 89331 Burgau
  • BSB Metallverformung GmbH & Co. Stanzwerk
  • Siemensstraße 8, 89331 Burgau
  • BWB Behälter-Werk Burgau GmbH & Co.KG
  • Siemensstraße 8, 89331 Burgau
  • HMT–Häseler Metall Technik GmbH
  • Industriestraße 5, 78112 St. Georgen

 

(im Folgenden einzeln  „Auftragnehmer“ genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Auftraggeber und Auftragnehmer werden im Folgenden auch „Parteien“ oder einzeln „Partei“ genannt.

 

1.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, etwa in Auftragsbestätigungen oder gesonderten Vereinbarungen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarungen, Qualitätsvereinbarungen, technische Spezifikationen) erfolgen die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.3. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nicht anerkannt und deshalb auch kein Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Verlaufe der Korrespondenz (z.B. im Rahmen eines Langfrist- oder Abrufvertrags im Zusammenhang mit dem Abschluss von Einzelaufträgen oder Einzelabrufen) auf seine Bedingungen verweist.

1.4. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.5. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen und Vorgaben

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlässt.

2.2. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Durch die Annahme des Auftragnehmers erfolgt der Vertragsabschluss.

2.3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen können abweichend von Ziffer 17.1 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch in Textform erfolgen.

2.4. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlässt, hat der Auftraggeber diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie Eignung für den vom Auftraggeber beabsichtigten Einsatz der Vertragsprodukte zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesen Unterlagen um solche handelt, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder sonstigen Dokumenten übermittelt.

2.5. Soweit der Auftraggeber Vorgaben jeglicher Art macht, insbesondere Vorgaben betreffend die Spezifikation oder den Bezug von Produkten bei bestimmten Vorlieferanten, trägt der Auftraggeber für diese Vorgaben die alleinige Verantwortung und Haftung.

 

3. Langfristverträge, Lieferabrufe, Preisanpassungen

3.1. Vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Vertragsprodukten beliefern soll oder wird ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geschlossen („Langfristverträge“), entsteht eine Pflicht des Auftragnehmers zur Belieferung mit bestimmten Mengen erst mit der ausdrücklichen Bestätigung eines Lieferabrufs des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.

3.2. Langfristverträge kann der Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen kündigen.

3.3. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Partei berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Können sich die Parteien nicht binnen 20 Werktagen nach Anzeige einer Partei über die Notwendigkeit von Preisanpassungen einigen, kann der Auftragnehmer den Langfristvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

3.4. Ist eine für die gesamte Vertragslaufzeit verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Auftragnehmer bei seiner Kalkulation die vom Auftragnehmer für einen bestimmten Zeitraum erwartete und mitgeteilte, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Stückpreis entsprechend den dadurch gestiegenen Kosten angemessen zu erhöhen. Nimmt der Auftraggeber keine Vertragsprodukte mehr ab und wird dadurch die Zielmenge nicht erreicht, kann der Auftragnehmer den Ersatz der nicht amortisierten Investitionskosten verlangen.

3.5. Bei Langfristverträgen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, sofern und soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, verbindliche Bestellmengen oder Zielmengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Der Auftraggeber ist rollierend zur Abnahme und Zahlung der für die jeweils nächsten drei Monate mitgeteilten Mengen der Vertragsprodukte verpflichtet. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Lieferabruf oder Änderungen des Lieferabrufs nach Ablauf der dreimonatigen Frist hinsichtlich des Vertragsprodukts, der Lieferzeit oder der Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, er hat die Verspätung oder Änderung nicht zu vertreten; dabei ist die Kalkulation des Auftragnehmers maßgebend.

 

4. Lieferfrist, Lieferverzug

4.1. Die Lieferfrist wird vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung festgelegt.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, es sei denn, die zur Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers liegen nicht vollständig vor (z.B. Genehmigungen, Freigaben, Anzahlungen, Beantwortung technischer Fragen).

4.3. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe einer neuen Liefer- oder Leistungsfrist mit. Als Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige oder ihrerseits mangelhafte Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferer.

4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, bis der Auftraggeber seine (Mitwirkungs-)Leistung (z.B. eine Vorschuss-/ Abschlagszahlung, eine Sicherheitsleistung, eine zur Bearbeitung oder Durchführung des Auftrags erforderliche Entscheidung des Auftraggebers oder die Zahlung einer Teilrechnung nach Teilabnahme) nach entsprechender Aufforderung des Auftragnehmers vollständig erbracht hat.

4.5. Werden Änderungen an den Vertragsprodukten vereinbart, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Dauer.

 

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Versand

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer EXW (Incoterms 2020) am vom Auftragnehmer benannten Ort. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Auftragnehmer. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Anlieferung übernommen hat.

5.2. Angelieferte Vertragsprodukte sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet einer etwaigen Mängelhaftung des Auftragnehmers entgegenzunehmen.

5.3. Versandbereit gemeldete Vertragsprodukte sind vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsprodukte pro abgelaufene Woche, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsprodukte zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Geltendmachung höherer Kosten werden die bereits prozentual gezahlten Lagerkosten hiervon in Abzug gebracht.

5.4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsprodukte sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl und auf Kosten des Auftraggebers eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang in Euro EXW (Incoterms 2020) zuzüglich Umsatzsteuer, Standardverpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung.

6.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Banküberweisung auf dem Konto des Auftragnehmers.

6.3. Der Mindestauftragswert beträgt € 250,-. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge unter dieser Grenze entweder bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes zurückzustellen oder mit einer Bearbeitungsgebühr von bis zu € 50,- zu belasten.

6.4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.5. Droht dem Auftraggeber die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz oder befindet sich der Auftraggeber mit mehr als vier aufeinanderfolgenden Rechnungen in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, künftig nur gegen Vorkasse zu leisten.

 

7. Muster und Fertigungsmittel  

7.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

7.2. Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten und sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu erstatten.

7.3. Das Eigentum an Mustern und Fertigungsmitteln, die der Auftragnehmer selbst herstellt oder beschafft, verbleibt beim Auftragnehmer. Das Eigentum an Mustern und Fertigungsmittel geht nur dann auf den Auftraggeber über, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben und der Auftraggeber sämtliche Kosten trägt.

 

8. Prototypen

8.1. Sofern die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer ein Vertragsprodukt zu liefern hat, für das gemäß der TISAX-Definition für einen in einer solchen Vereinbarung bezeichneten und sodann zu erzielenden Reifegrad als „Prototypen“ nach TISAX zu testieren ist, richtet sich die zu erreichende TISAX-Testierung nach den Standards des Auftragnehmers für die „Vorserie“ gemäß der [Anlage X].

8.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber beabsichtigt, Prototypen zu bestellen, deren Beschaffenheit und Standards vom Umfang der durch den Auftragnehmer festgelegten Bestimmungen zur „Vorserie“ abweicht, etwa bezüglich der Anforderungen an Datenschutz, Geheimhaltung oder sonstige kundenspezifischen Anforderungen, so bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlichen und gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

8.3. Ergeben sich aus diesen Abweichungen gemäß Ziffer 8.2 notwendige Anpassungen an Prozesse und Sicherheitsvorkehrungen werden diese, jeweils direkt zu Beginn des Projektes und in Abstimmung mit dem Kunden, vorgenommen und an die Prozessbeteiligten kommuniziert. Etwaige daraus entstehende Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Ergeben sich aus diesen Abweichungen gemäß Ziffer 8.2 notwendige Anpassungen hinsichtlich der TISAX-Zertifizierung (TISAX-Label), so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer das gewünschte Prüfziel (TISAX-Prüfziel) schriftlich mitteilen, die Parteien werden sich über das Prüfziel schriftlich einigen und dem Auftragnehmer wird eine angemessene Zeit gewähren, den zur Erreichung des TISAX-Label erforderlichen TISAX-Prozess durchzuführen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehungen.

9.2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Vertragsprodukte jeder Lieferbeziehung (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

9.3. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehrberechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.5. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. 9.5.3 berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:

9.5.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die entstehende Ware (Erzeugnis) das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9.5.2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gem. 9.5.1 zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in 9.3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9.5.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 9.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.

9.5.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 50%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben

 

10. Mängelgewährleistung

10.1. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Vertragsprodukte bemessen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Vertragsprodukte an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, beispielsweise durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10.2. Abweichend von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 434 Abs. 3 BGB bestimmt sich die Mangelfreiheit eines Vertragsprodukts ausschließlich nach der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsprodukts.

10.3. Eine bestimmte Verwendbarkeit der Vertragsprodukte sowie die Bereitstellung von eventuellem Zubehör oder Anleitungen durch den Auftragnehmer müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Fehlt es an einer Vereinbarung kann sich der Auftraggeber nicht auf einen Mangel berufen, falls sich das Vertragsprodukt nicht für die vorausgesetzte und/oder beabsichtigte Verwendung eignet. Der Auftragnehmer steht weder dafür ein, dass sich das Vertragsprodukt für die gewöhnliche Verwendung eignet, noch eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann oder dass eine Montage- oder Installationsanleitung sowie andere Anleitungen dem Vertragsprodukt beigefügt werden. § 434 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

10.4. Spezifikationen der Vertragsprodukte durch den Auftragnehmer stellen keine vom Auftragnehmer garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Vertragsprodukte. Die Vereinbarung einer Garantie oder einer zugesicherten Eigenschaft erfolgt nur durch individuelle, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.

10.5. Sofern der Auftragnehmer Vertragsprodukte nach Vorgaben des Auftraggebers oder dessen Kunden fertigt oder hierfür Produkte oder Dienstleistungen bei vom Auftraggeber oder dessen Kunden vorgegebenen Lieferanten bezieht, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Vorgaben bzw. Vorleistungen von vorgegebenen Lieferanten vollständig und fehlerfrei sowie für den beabsichtigen Zweck geeignet sind. Diese Pflicht des Auftraggebers besteht auch dann, wenn eine mündliche oder schriftliche Beratung des Auftragnehmers zu den Vorgaben des Auftraggebers oder dessen Kunden erfolgt.

10.6. Werden die Vertragsprodukte nach den Vorgaben des Auftraggebers hergestellt, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Herstellung und Lieferung gemäß der Vorgaben. Für die Vorgaben des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für Mängel oder Fehler der Vertragsprodukte sowie sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, sofern und soweit diese auf (fehler- und/oder lückenhafte) Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind. Machen Dritte Ansprüchegegenüber dem Auftragnehmer geltend, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit diese auf (fehler- und/oder lückenhafte) Vorgaben des Auftraggebers oder dessen Kunden zurückzuführen sind.

10.7. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat die Vertragsprodukte unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. War der Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen und der Auftraggeber hat den Umstand darzulegen, weshalb der Mangel nicht erkennbar war, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt, was den Verlust von Gewährleistungsrechten für entsprechende Mängel nach sich zieht.

10.8. Die Mängelanzeige hat demnach unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Entdeckung des Mangels zu erfolgen.

10.9. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insoweit ausgeschlossen.

10.10. Das beanstandete Vertragsprodukt ist auf Verlangen und nach Wahl des Auftragnehmers entweder (1) zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder zur Nachbereitung durch Dritte bereitzustellen oder (2) frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.

10.11. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist, wenn sie für die durch den Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung die Zeit für etwaig erforderliche werdende Nachbestellungen von Material bei den Lieferanten des Auftragnehmers und die Zeit für die Reparatur oder die Zeit für die Herstellung neuer Vertragsprodukte berücksichtigt.

10.12. Sofern der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

10.13. Wurde zwischen den Parteien eine separate ppm-Vereinbarung abgeschlossen (parts per million), so gelten jene Regelungen ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und gehen diesen im Zweifelsfall vor.

10.14. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate.

10.15. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, mit der Abnahme.

 

11. Haftung des Auftragnehmers

11.1. Die nachstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für den Auftragnehmer sowie für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, sonstige Erfüllungsgehilfen und andere Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftung für Dritte ist ausgeschlossen.

11.2. Die nachstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für arglistig verschwiegene Mängel.

11.3. Die Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

11.4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden (1) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (2) aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In beiden Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.5. Die Höhe des Verzugsschadens ist auf 5 % des vereinbarten Preises für die betreffenden Vertragsprodukte begrenzt.

 

12. Ausschuss- und Verlustquoten 

12.1. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Teile zur Reinigung, ist die Haftung des Auftragnehmers für Ausschuss und Werkstückverlust bei Reinigungsteilen bis zu einer Quote von 2% ausgeschlossen. Sollte aufgrund der Geometrie oder anderweitiger Beschaffenheitsmerkmale zu erwarten sein, dass eine tatsächlich höhere Quote realisiert wird, werden die Parteien einvernehmlich die Erhöhung der im Satz zuvor genannten Quote vereinbaren.

12.2. Die jeweilige Quote versteht sich zuzüglich Entnahmemuster für Restschmutzuntersuchungen, Klebetests sowie Rückstellmuster. Für Ausschüsse bzw. Verluste, welche die jeweilige Quote übersteigen, leistet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Ersatz für die beschädigten Teile in Höhe der dem Auftraggeber entstandenen Herstellungskosten.

 

13. Höhere Gewalt 

13.1. Ereignisse der Höheren Gewalt sind insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen und Sanktionen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten des Auftragnehmers, Epidemien und Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (im Folgenden „Ereignisse“ genannt), die den Auftragnehmer an der Erbringung seiner Leistungspflichten hindert. Solche Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

13.2. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

13.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Aufraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses und dessen Folgen in Kenntnis zu setzen sowie das weitere Vorgehen abzustimmen.

13.4. Sofern ein Ereignis für einen Zeitraum von mehr als 6 (sechs) Monaten besteht und den Auftragnehmer in dieser Zeit an der Erbringung seiner Leistungspflichten hindert, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche zugunsten der anderen Vertragspartei entstehen. Die Pflicht zur Vergütung bereits erfolgter (Teil-) Leistungen bleibt unberührt.

 

14. Schutzrechte

14.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, stehen sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Vertragsprodukte oder der zugehörigen Dokumente (z.B. Gebrauchsanweisungen, Zeichnungen, Modelle und sonstige technische Unterlagen) ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber darf die Vertragsprodukte sowie die zugehörigen Dokumente nicht vervielfältigen, kopieren oder reproduzieren und nur als Teil der Konstruktion verwenden, für die die Vertragsprodukte vorgesehen sind.

14.2. Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers oder dessen Kunden Zeichnungen, Modelle oder anderen (technischen) Vorlagen weiterentwickelt und fertiggestellt hat, stehen sämtliche hieraus entstehenden Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

14.3. Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

14.4. Soweit der Auftragnehmer Vertragsprodukte aufgrund bestimmter Vorgaben des Auftraggebers entwickelt und / oder hergestellt hat und diese Vorgaben Gegenstand der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzung von Dritten gegenüber dem Auftragnehmer sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

 

15. Geheimhaltung 

15.1. Sofern zwischen den Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde, gilt diese vorrangig gegenüber den nachstehenden Bestimmungen der Ziffer 15.

15.2. Die Parteien sind verpflichtet, alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Zeichnungen, Lastenhefte und Daten), Informationen und Kenntnisse, die sie im Rahmen der Geschäftsverbindung von der anderen Partei erhalten oder zu denen sie von der anderen Partei Zugang erhalten (im Folgenden „Informationen“), (i) ausschließlich im Rahmen und für die Zwecke der Zusammenarbeit zu verwenden, (ii) nicht gegenüber Dritten offenzulegen und (iii) mit angemessenen sowie geeigneten Schutzmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, mindestens aber mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse, vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

15.3. Die Pflichten in dieser Ziffer 15 bestehen für Informationen unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich, in verkörperter oder sonstiger Weise mitgeteilt oder überlassen wurden.

15.4. Die Informationen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung von Informationen ist nur zulässig, sofern diese für die Zwecke, für die die Informationen von einer Partei überlassen oder zugänglich gemacht wurden, zwingend erforderlich ist und urheberrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

15.5. Die Parteien verpflichten sich die Informationen nicht selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zurückzuentwickeln (sog. „Reverse Engineering“ und „Re-Engineering“). Die Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern der Parteien zugänglich gemacht werden, die notwendigerweise im Rahmen und für die Zwecke der Zusammenarbeit Kenntnis von den Informationen haben müssen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

15.6. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Übermittlung oder Offenlegung an die andere Partei öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten öffentlich bekannt werden oder (ii) die vor der Übermittlung oder Offenlegung an die andere Partei dieser bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt waren oder (iii) die von einer Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Informationen der anderen Partei selbstständig entwickelt wurden oder (iv) die einer Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten übermittelt oder zugänglich gemacht wurden oder (v) die durch schriftliche Einigung zwischen den Parteien von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen wurden. Sofern eine Partei aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Informationen der anderen Partei teilweise oder gänzlich offenzulegen, gilt dies nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflichten dieser Partei, sofern die betreffende Partei die Tatsache sowie den Umfang der offenzulegenden Informationen unverzüglich der anderen Partei mitteilt (sofern rechtlich zulässig und möglich) und die betreffende Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um für eine vertrauliche Behandlung der Informationen zu sorgen und Informationen nur im zwingend notwendigen Ausmaß offenlegt. Diejenige Partei, die sich auf eine oder mehrere der Ausnahmen aus dieser Ziffer 15.6 beruft, hat das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für die Ausnahme(n) nachzuweisen.

15.7. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie Kenntnis über oder den Verdacht eines bevorstehenden oder bereits stattgefundenen Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten erlangt.

15.8. Die sich aus dieser Ziffer 15 ergebenden Pflichten beginnen ab erstmaligem Erhalt der Informationen und gelten auch nach Ende der Geschäftsverbindung unbefristet fort.

 

16. Sanktionen

16.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich und sichert zu, die beim Auftragnehmer bestellten Vertragsprodukte weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen oder sie im Rahmen technischer Hilfe oder anderer Dienste zu verwenden, soweit dies für die Parteien nach den geltenden Ausfuhrbeschränkungen verboten wäre/ist. Als Ausfuhrbeschränkungen gelten insbesondere Ausfuhrkontroll- und Sanktionsregelungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union einschließlich der Dual-Use-Verordnung ((EU) 2021/821), der Bundesrepublik Deutschland, der Volksrepublik China oder der Vereinigten Staaten von Amerika, Teil- oder Totalembargos bezogen auf Länder, Waren oder Personen sowie Genehmigungspflichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit unabhängig davon, ob die Ausfuhrbeschränkungen auf ihn Anwendung finden, zur Einhaltung derselben.

16.2. Für den Fall, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Auftraggebers oder eines Empfängers der Vertragsprodukte aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen zum vorgesehen Lieferzeitpunkt eingefroren sind oder werden und/oder zum vorgesehen Lieferzeitpunkt aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen ein Verbot besteht, dem Auftraggeber oder einem Empfänger der Vertragsprodukte direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereit zu stellen oder zugute kommen zu lassen, wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei.

16.3. Die Ziffern 16.1 und 16.2 kommen nicht zur Anwendung, wenn die Beachtung der Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen die Verordnung (EWG) 2271/96 in ihrer jeweils gültigen Fassung verstößt und eine entsprechende Verpflichtung einen Verstoß gegen § 7 Außenwirtschaftsverordnung darstellt.

16.4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Zweifel daran hat, dass der Auftraggeber im Einklang mit dieser Verpflichtung handelt bzw. zu handeln beabsichtigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber entsprechende Nachweise (z.B. Endverwendungserklärungen, Genehmigungen, etc.) für eine Verwendung der Vertragsprodukte in Übereinstimmung mit Ziffer 16.1 dieser Regelung zu verlangen. Gelingt dem Auftraggeber in einem solchen Falle der Nachweis einer Verwendung der Vertragsprodukte in Übereinstimmung mit Ziffer 16.1 nicht bzw. nicht rechtzeitig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bis zum Erbringen eines entsprechenden Nachweises aufzuschieben. Scheitert das Erbringen eines entsprechenden Nachweises, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies lässt das Recht auf Schadensersatz unberührt.

 

17. Schriftform, geltendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

17.1. Ergänzungen oder Abänderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich dieser Klausel, sowie der darunter geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17.2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

17.3. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Günzburg, Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

17.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ergänzung einer Vertragslücke eine Regelung zu vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrem mutmaßlichem, anhand der vertraglichen Beziehung zu ermittelnden Willen vereinbart hätten.

 

 

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